Grundrechte in Österreich

Im Wandel der Zeit

Die Grundrechte haben sich im Laufe der Zeit entwickelt und verändert, je nach den historischen, politischen und gesellschaftlichen Umständen. Die wichtigsten Meilensteine für die Entwicklung der Grundrechte in Österreich sind:

1848

DER FRÜHKONSTITUTIONALISMUS SCHAFFT GRUNDRECHTSKONZEPTE FÜR DAS KAISERTUM ÖSTERREICH
Der Arbeiterkrawall im Wiener Prater am 23. August 1848
Der Arbeiterkrawall im Wiener Prater am 23. August 1848
© Anton Ziegler (Zeichner), GNM-MA, CC BY-SA 4.0 DEED

Durch die Revolution 1848 entstehen in Österreich erste Verfassungsentwürfe und damit geht auch die Konzeption von Grundrechten als Rechte des*der Einzelnen in der Verfassung einher. Diese sind zunächst fast ausschließlich nur Staatsbürger*innen vorbehalten (zB Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit). Spätere Verfassungsentwürfe räumen mehrere Grundrechte dann auch Ausländer*innen ein (zB Glaubens- und Gewissensfreiheit). Die Grundrechte sollen gerichtlich durchsetzbar sein. Das Wahlrecht wird zu dieser Zeit ausschließlich Männern zugestanden. Zu einer Umsetzung dieser Verfassungen kommt es aber nicht.

1849

EIN RÜCKSCHRITT IN DER VERFASSUNGS- UND GRUNDRECHTSGESCHICHTE

Die Revolutionen werden niedergeschlagen und es kommt zu einer raschen Rückkehr zur absoluten Monarchie. Für Verfassungen und darin geschützte Rechte des*der Einzelnen bleibt kein Platz.

1862

ENTSTEHUNG EINZELNER GRUNDRECHTE
Titelseite des Februarpatents (dem Land Vorarlberg gewidmete und dort archivierte zeremonielle Ausgabe)
Titelseite des Februarpatents (dem Land Vorarlberg gewidmete und dort archivierte zeremonielle Ausgabe)
© Vorarlberger Landesarchiv, gemeinfrei

Anfang der 1860er Jahre führen neue Entwicklungen zur Erlassung einer Verfassung (zB Februarpatent) und grundrechtsrelevanter Bestimmungen. So werden das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und das Gesetz zum Schutz des Hausrechts beschlossen, wonach eine Verhaftung oder eine Hausdurchsuchung nur nach richterlichem Befehl möglich sein soll. Damit beginnt die Verankerung wesentlicher Rechte des*der Einzelnen.

1867

DEZEMBERVERFASSUNG MIT ERSTEM GRUNDRECHTSKATALOG
Schlacht bei Königgrätz und Josephstadt am 3.7.1866
Schlacht bei Königgrätz und Josephstadt am 3.7.1866
© Foto: Landesarchiv Baden-Württemberg Hauptstaatsarchiv Stuttgart, CC BY 3.0 DEED

Nach der Niederlage gegen die Preußen bei Königgrätz 1866 wird endgültig der Weg frei für die Konstitutionalisierung Österreichs. Die Dezemberverfassung wird im Jahr 1867 verabschiedet und mit ihr fünf Staatsgrundgesetze (StGG). Das StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger schafft einen ersten Grundrechtskatalog, der großteils heute noch gilt. Enthalten sind Grundrechte für Staatsbürger*innen (zB Gleichheit vor dem Gesetz, gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, Versammlungsfreiheit, Vereinsrecht) und Grundrechte für jede Person (zB freie Meinungsäußerung, Freiheit der Person), wobei damals manche dieser Grundrechte für Frauen als nicht anwendbar betrachtet wurden (zB Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf Beitritt zu politischen Vereinen).

1918

GRUNDRECHTSBESTIMMUNGEN IM BESCHLUSS DER PROVISORISCHEN NATIONALVERSAMMLUNG
Gesetz Die Staats- und Regierungsform von Deutsch-Österreich
Gesetz Die Staats- und Regierungsform von Deutsch-Österreich
© Foto: Ziko, CC BY-SA 4.0 DEED

Nach dem ersten Weltkrieg wird Österreich zur Republik und die Grundrechte des Staatsgrundgesetzes (StGG) von 1867 übernommen. Außerdem folgen weitere Grundrechtsbestimmungen durch Beschluss der provisorischen Nationalversammlung, konkret die Wiederherstellung der im Krieg suspendierten Rede-, Presse- und Meinungsfreiheit und die Beseitigung des Verbots für Frauen, politischen Vereinen beizutreten.

1919

GRUNDRECHTSBESTIMMUNGEN IM STAATSVERTRAG VON ST.GERMAIN
Vertrag von Saint-Germain, Ratifizierungsurkunde
Vertrag von Saint-Germain, Ratifizierungsurkunde
© Foto: C.Stadler/Bwag, CC BY-SA 4.0

Mit den Pariser Vorortverträgen wurde der erste Weltkrieg formell beendet. Der Staatsvertrag mit Österreich wird von den Siegermächten im Ort St. Germain abgeschlossen. Dabei kommt es unter anderem zur Festlegung von Minderheitenschutzbestimmungen. „Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren“. Alle österreichischen Staatsbürger*innen erhalten das Recht der öffentlichen Religionsausübung. Bis heute sind die Minderheitenbestimmungen Teil der Verfassung.

1920

DAS BUNDES-VERFASSUNGSGESETZ (B-VG)
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt
© Rechtsinformationssystem des Bundes

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) – bis heute das Kernstück der österreichischen Verfassung – wird 1920 erlassen. Darin werden auch die Grundrechte des StGG von 1867 und die Minderheitenschutzbestimmungen des Vertrags von St. Germain zu Verfassungsgesetzen erklärt. Neu hinzukommt etwa Art 7 B-VG, der einen allgemeinen Gleichheitssatz beinhaltet und „Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses“ ausdrücklich ausschließt.

1934

DIE AUTORITäRE VERFASSUNG 1934 – EIN RüCKSCHRITT IN DER GRUNDRECHTSGESCHICHTE
Briefmarke Engelbert Dollfus (1892-1934)
Briefmarke Engelbert Dollfus (1892-1934)
© Foto: Morton1905, MiNr. 0588, CC BY-NC-ND 2.0 DEED

Bei einer Nationalratssitzung kommt es im März 1933 zum Rücktritt der drei Nationalratspräsidenten, wodurch der Nationalrat faktisch handlungsunfähig wird. Die Bundesregierung unter Dollfuß nutzt diesen Rücktritt dazu von der Selbstausschaltung des Nationalrats zu sprechen. Durch missbräuchliche Anwendung des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes zieht die Bundesregierung die Kompetenz zur Gesetzgebung an sich. Mit Verordnungen der Bundesregierung kommt es zur Festlegung von Parteiverboten, der Verfassungsgerichtshof wird lahmgelegt und die Verfassung 1934 erlassen. Die Mitwirkung des Volkes bei der Auswahl der Regierenden wird weitgehend ausgeschalten. Die Verfassung 1934 enthält einen Grundrechtekatalog. Die Grundrechte des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger werden durch diesen verdrängt. Der Grundrechtskatalog der Verfassung 1934 ist sehr schwach, die Grundrechtssituation katastrophal. Grundrechte können durch Verordnung der Bundesregierung zeitlich ausgesetzt. Massive Einschränkungen von Meinungsfreiheit zur Zensur, die Unterdrückung von Opposition oder die Ungleichbehandlung von Frauen sind nur ein paar Beispiele. Im autoritären Ständestaat kann von einem regulären Grundrechtsschutz nicht mehr die Rede sein.

1938

DIE ZEIT DES NATIONALSOZIALISMUS - DAS DUNKELSTE KAPITEL FüR GRUNDRECHTE IN ÖSTERREICH
KZ Auschwitz, Einfahrt
KZ Auschwitz, Einfahrt
© Bundesarchiv, B 285 Bild-04413 / Stanislaw Mucha / CC-BY-SA 3.0

Das dunkelste Kapitel für Grundrechte in Österreich im 20. Jhd bringt der Einmarsch deutscher Truppen in Österreich. Durch das Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich wird Österreich im März 1938 an das Deutsche Reich angeschlossen. Das nunmehrige „Land Österreich“ besitzt nur eingeschränkte Gesetzgebungskompetenzen, die von der Zustimmung des zuständigen Reichsministers abhängt. Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit gehen vom „Führer und Reichskanzler“ aus. Grund- und Menschenrechte sind im NS-Staat schon seit 1933 suspendiert und fehlen daher vollkommen. Mit den Nürnberger Rassengesetzen wird die rechtliche Grundlage für die Verfolgung der Jüdinnen und Juden geschaffen. Es kommt zum Entzug jüdischen Vermögens, zur Degradierung und schließlich systematischen Deportation und Vernichtung von Menschen. Bis 1945 werden mindestens 65 500 österreichische Jüdinnen und Juden ermordet – europaweit sind es rund 6 Millionen. Auch andere werden Opfer des zutiefst menschen(rechts)feindlichen Gedankenguts des Nationalsozialismus: Unter anderem werden auch Homosexuelle und geistig und körperlich behinderte Menschen verfolgt und ermordet.

 

1955

STAATSVERTRAG VON WIEN
Österreichischer Staatsvertrag, Hofburg
Österreichischer Staatsvertrag, Hofburg
© Foto: Thomas Ledl, CC BY-SA 4.0 DEED

Nach dem zweiten Weltkrieg im Jahr 1945 beginnt die rechtliche Wiederherstellung des demokratischen Österreichs: Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mitsamt den übernommenen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes (StGG) 1867 werden wieder in Kraft gesetzt. Im Staatsvertrag von Wien 1955 verpflichtet sich Österreich insbesondere zur Wahrung der Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten (zB Anspruch auf Schulunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache) und zur Gewährung eines freien Wahlrechts. Bis heute stehen diese Bestimmungen im Verfassungsrang und sind Teil der Grundrechte.

1958

1. ZUSATZPROTOKOLL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION
Zusatzprotokoll zur EMRK
Zusatzprotokoll zur EMRK
© Rechtsinformationssystem des Bundes

Zusammen mit der Integration der EMRK in die österreichische Verfassung wird auch das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK von Österreich ratifiziert und zu Verfassungsrecht erklärt. Hier werden unter anderem das Recht auf Achtung des Eigentums, das Recht auf Bildung, oder die Pflicht des Staates zur regelmäßigen Abhaltung freier und geheimer Wahlen verankert. Es folgen noch zahlreiche weitere Zusatzprotokolle in den darauffolgenden Jahrzehnten, die ua das Verbot der Doppelbestrafung festlegen, wonach niemand wegen derselben strafbaren Handlung zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (7. Zusatzprotokoll).

BEITRITT ÖSTERREICHS ZUR EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt
© Rechtsinformationssystem des Bundes

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein vom Europarat, einer internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, im Jahrim Jahr 1950 ausgearbeiteter, internationaler Menschenrechtskatalog. Österreich trat der EMRK bereits 1958 bei. 1964 wurde ihr Verfassungsrang für Österreich rückwirkend festgestellt. Die darin enthaltenen Menschenrechte gelten in Österreich als verfassungsrechtliche Grundrechte genauso wie die Grundrechte des Staatsgrundgesetzes (StGG) 1867 und die anderen davor in das Verfassungsrecht übernommenen internationalen Verträge. Teilweise bestehen inhaltliche Überlappungen der Menschenrechte in der EMRK und der Grundrechte des StGG aus 1867. Dabei ist jenes Grundrecht anzuwenden, das den größeren Schutz bietet. Die moderneren Grundrechte der EMRK, z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit, sind in der Regel breiter konzipiert.

1973

BUNDESVERFASSUNGSGESETZ (BVG) ZUR DURCHFÜHRUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BESEITIGUNG ALLER FORMEN RASSISCHER DISKRIMINIERUNG

Das Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung der Vereinten Nationen von 1965 basiert auf dem Prinzip der Gleichheit aller Menschen und verpflichtet alle Staaten die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft zu bekämpfen. Österreich ist seit 1972 Vertragspartei und hat 1973 seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch ein Bundesverfassungsgesetz umgesetzt, welches eine Gleichbehandlung von Ausländer*innen untereinander gewährleistet.

1978

GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ NACH § 1 DATENSCHUTZGESETZ (DSG)

© Foto: Eschenzweig, CC BY-SA 4.0 DEED

Das österreichische Datenschutzgesetz von 1978 ist weltweit eine der ersten Kodifikationen im Bereich des Datenschutzes. Dabei steht der Schutz der Privatsphäre des Menschen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Vordergrund. § 1 Datenschutzgesetz steht im Verfassungsrang und enthält ein Grundrecht auf Geheimhaltung, Auskunft, Richtigstellung und Löschung der personenbezogenen Daten.

1988

BUNDESVERFASSUNGSGESETZ (BVG) ÜBER DEN SCHUTZ DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT

Durch dieses Bundesverfassungsgesetz (BVG) wird das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit von 1862 abgelöst und an die Art 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) angepasst. Das neue BVG brachte daher im Vergleich höhere Rechtsschutzstandards, wobei im Kern weiterhin die Garantie steht, dass Menschen nicht ohne richterliche Einwilligung festgenommen oder eingesperrt werden dürfen.

2009

EU-GRUNDRECHTECHARTA
The preamble of the Charter of Fundamental Rights of the European Union
The preamble of the Charter of Fundamental Rights of the European Union
© Foto: Trounce, CC BY 3.0 DEED

Grundrechte sind auch für die Europäische Union (EU) wesentlich. Bis zum Jahr 2000 besteht in der EU allerdings kein eigenes Regelwerk, mit dem Grundrechte einheitlich festgelegt werden. Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg arbeitete aber in einer Vielzahl von Urteilen einzelne Grundrechte als Teil der (ungeschriebene) Rechtsgrundsätze der EU heraus. Daher wird im Jahr 1999 ein Konvent eingerichtet, der binnen einem Jahr eine Grundrechtecharta verfasst. Diese ist vorerst aber nicht rechtlich verbindlich. Erst fast 10 Jahre später wird durch den Vertrag von Lissabon, der im Jahr 2009 in Kraft tritt, die Verbindlichkeit der europäischen Grundrechte-Charta (GRC) erklärt. Die GRC ist zwar in Österreich nicht als Verfassungsgesetz verankert, aber ihre Bestimmungen sind, sofern sie Ähnlichkeit mit jenen der EMRK aufzeigen, laut der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshof wie Grundrechte der österreichischen Verfassung anzuwenden. So ist etwa das Recht auf faires Verfahren durch die GRC stark ausgeweitet worden.

2011

BUNDESVERFASSUNGSGESETZ (BVG) ÜBER DIE RECHTE VON KINDERN
Denkmal der Kinderrechte
Denkmal der Kinderrechte
© Foto: Maclemo, CC BY-SA 3.0 AT DEED

Die Vereinten Nationen beschließen im Jahr 1989 die Kinderrechtekonvention. Sie wird von beinahe allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unterzeichnet, wodurch sich die Staaten dazu verpflichten, Kinderrechte in ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen. Österreich ratifiziert die Kinderrechtskonvention im Jahr 1992. Erst im Jahr 2011 wird das Bundesverfassungsgesetz (BVG)  Kinderrechte beschlossen, womit einzelne Rechte der Kinderrechtskonvention in Verfassungsrang gehoben und damit zu Grundrechten werden so  z.B. das Verbot der Kinderarbeit, das Recht auf gewaltfreie Erziehung, der Anspruch auf Schutz und Fürsorge oder das Recht auf regelmäßige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen. Die Kinderrechtekonvention wurde allerdings nicht vollständig umgesetzt.

2030

ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN UND HERAUSFORDERUNGEN?
Ortsschild - Klimawandel
Ortsschild - Klimawandel
© Foto: Christoph Scholz,, CC BY-SA 2.0 DEED

Internationale und nationale Entwicklungen wie zum Beispiel das Fortschreiten der Digitalisierung, die Etablierung von Informationsfreiheitsrechten in vielen Staaten und die sogenannten Klimaklagen zeigen mögliche zukünftige Anpassungen im Bereich der Grundrechte auf.
In Österreich soll das Amtsgeheimnis aus der Verfassung gestrichen werden und ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen werden. Darin soll auch ein Grundecht auf Zugang zu Informationen von öffentlichen Einrichtungen verankert werden – bisher besteht gibt es ein solches Recht nur sehr eingeschränkt abgeleitet aus dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Journalist*innen.  
Bei den großen Vorteilen und Erleichterungen, die uns das Fortschreiten der Digitalisierung bringt, darf nicht darauf vergessen werden, dass die Grundrechte auf Datenschutz und Achtung der Privatsphäre in diesem Zusammenhang immer wichtiger werden. Gleichzeitig könnten diesbezügliche Herausforderungen auch neue grundrechtliche Garantien bringen wie zB ein Recht auf Offenlegung automatisierter Entscheidungen.       
Die Klimakrise bringt vor allem für zukünftige Generationen wesentliche Gefahren. Durch unser Tun (zB Nutzung fossiler Ressourcen) erwärmen wir Menschen den Planeten und nähern uns immer mehr der Überschreitung gefährlicher Kipppunkte im Klimasystem, die zu Gefahren für die Lebensgrundlagen von Milliarden Menschen führen könnten. Aus alledem könnte künftig ein Grundrecht auf Umwelt- oder Klimaschutz erwachsen.